Aktuelle Steuerinformationen

Ausbildung für Steuerfachangestellte

Zum 1.8.2023 tritt die modernisierte Ausbildungsverordnung für Steuerfachangestellte in Kraft

Die neu gefasste Ausbildungsverordnung für Steuerfachangestellte ist aktuell im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I vom 22.8.2022, S. 1390). Sie wird zum 1.8.2023 und damit rechtzeitig zum Ausbildungsbeginn in Kraft treten.

Die Digitalisierung in den Kanzleien gewinnt immer mehr an Bedeutung. Mit Blick darauf setzte sich der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) für eine zukunftsgerichtete Ausbildung der Steuerfachangestellten und eine Modernisierung ihrer Ausbildungsordnung ein. Der Fokus wurde dabei insbesondere auf die digitalen Arbeitsprozesse in den Kanzleien und dem kommunikativen Bereich, wie dem Umgang mit und der Beratung von Mandanten, gelegt.

Fristende für die Abgabe der Grundsteuererklärung

Am heutigen Tag läuft die Frist zur Abgabe der Grundsteuererkärung aus. Alle Grundbesitzer, die am 01.01.2022 im Besitz eines Grundstücks waren, sind verpflichtet diese Erklärung an die Finanzverwaltung einzureichen.
Laut Medien sollen rund 30 % aller Grundbesitzer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sein. Wer bis morgen, 01.02.2023 keine Erklärung abgegeben hat, muss mit Strafen rechnen. Die säumigen Grundbesitzer werden noch einmal mittels Briefes, der durch die Post zugestellt werden wird, auf ihre Pflicht hingewiesen.

Grundsteuerreform

Auf alle Grundstücksbesitzer kommt nun eine neue Aufgabe zu:

 

Im Rahmen der Grundsteuerreform sind Angaben an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Lesen Sie hierzu meine Mandanteninformation Grundsteuerreform

Überbrückungshilfe (Phase 3) und Neustarthilfe für Solo­selbständige

Das Merkblatt zeigt Ihnen die Voraussetzungen und Möglichkeiten zur Beantragung der Überbrückungshilfe III, bitte lesen Sie hier:   ÜBH III (05.02.21)

Einigung innerhalb der Bundesregierung über die Vereinfachung der Überbrückungshilfe III

Wesentliche Punkte der Einigung zur Vereinfachung der Überbrückungshilfe III umfassen:

Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Das heisst: Keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
Erweiterung der monatlichen Förderhöhe: Anhebung der Förderhöchstgrenze auf bis zu 1,5 Mio. Euro pro Fördermonat (bisher 200.000 bzw. 500.000), sofern beihilferechtlich zulässig. Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021.
Abschlagszahlungen: Abschlagszahlungen werden einheitlich gewährt bei der Überbrückungshilfe III nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Abschlagszahlungen sind bis zu einer Höhe von bis zu 100.000 Euro für einen Fördermonat möglich statt bislang 50.000 Euro.

Anerkennung weiterer Kostenpositionen:
Wertverlusten unverkäuflicher oder saisonaler Ware werden als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt
Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden, wie z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.

Für die Überbrückungshilfe III gelten weiterhin die Vorgaben des EU-Beihilferechts.

Umfassende FAQ zu Fragen des Verhältnisses zwischen nationalen Corona-Hilfen und dem EU- Beihilfenrecht finden Sie hier.

Die Bundesregierung setzt sich weiterhin bei der Europäischen Kommission für die Anhebung der beihilferechtlichen Obergrenzen im befristeten Beihilferahmen ein.

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