Strafrechtlich relevantes Verhalten bei der Beantragung von Kurzarbeit

Die Beantragung von Kurzarbeitergeld hat in der Corona-Zeit einen noch nie da gewesene Umfang angenommen. Allerdings muss jeder Arbeitgeber und Arbeitnehmer für sich prüfen, ob die Beantragung tatsächlich rechtens ist. Im Fall der Beantragung ohne hinreichenden Grund ist mit empfindlichen Strafen zu rechnen. Lesen Sie hierzu einen Beitrag von NWB https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/827107/?SprungMarke=yPage_1743

Coronavirus Die Bundesregierung setzt ein Milliarden-Hilfsprogramm auf

Stand 12.05.2020

Betrügerische Telefonanrufe

Die NRW-Bank informiert:

Aktuell geben sich kriminelle Personen als Mitarbeiter der NRW.BANK aus und kontaktieren Bürger in ganz Nordrhein-Westfalen. Die Anrufer behaupten, im Namen der NRW.BANK anzurufen und stellen Fördergelder in Aussicht. Dafür erfragen sie Daten, um damit an personenbezogene Informationen zu gelangen. Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen hat die Ermittlungen aufgenommen und warnt vor diesen betrügerischen Anrufen. Empfänger dieser Anrufe sollten nicht auf Forderungen eingehen und Daten herausgeben. Wer Daten bereits preisgegeben hat, wendet sich an sein kontoführendes Institut und an die Polizei.

https://polizei.nrw/sites/default/files/2020-05/2020-05-11%20Phishinganrufe.pdf

_______________________________________________________________________________________________________________

Stand 08.05.2020

2 Mrd. Eu­ro-Maß­nah­men­pa­ket für Start-ups steht

Bitte lesen Sie hier:

Bundesfinanzministerium

 

_______________________________________________________________________________________________________________

Stand 23.04.2020

Neues 10 Milliarden Hilfspaket

In der Nacht wurde durch die Regierung ein neues Hilfspaket auf den Weg gebracht.

Folgende Maßnahmen sind geplant:

  • Anhebung des Kurzarbeitergeldes
  • Verlängerung des Arbeitslosengeldes
  • steuerliche Hilfen für die Gastronomie
  • Änderungen bei der steuerlichen Verlustverrechnung
  • mehr Geld für Schulen und Schülerbei Fragen stehe ich Ihnen gerne mit Rat zur Verfügung.

 

Leistungen der Grundsicherung

Was ist das Sozialschutz-Paket?

Wenn Sie aufgrund von Kurzarbeit oder sonstiger Einnahmeausfälle durch Corona Ihren Lebensunterhalt nicht mehr angemessen bestreiten können, haben Sie eine Möglichkeit auf finanzielle Hilfe des Staates.

Bitte lesen Sie hier:

https://con.arbeitsagentur.de/prod/cmsportal/marketing/corona-grundsicherung/

__________________________________________________________________________________________________________________

Stand 16.04.2020

Bund-Länder-Einigung zu Corona-Maßnahmen:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus

 

Notfall – Kinderzuschlag

Aufgrund der Corona-Krise haben viele Eltern Einnahmeeinbußen zu verzeichnen. Sei es als Gewerbetreibende, die ihr Geschäft z.B. aufgrund einer behördlichen Anordnung nicht mehr öffnen dürfen bzw. als Arbeitnehmer, sofern Kurzarbeit angeordnet worden ist.

  • Mit dem Notfall-Kinderzuschlag regelt das Bundesfamilienministerium von April bis September den Zugang zum Kinderzuschlag neu. Die Regelungen sind Teil des Sozialschutzpaketes der Bundesregierung.

Der Kinderzuschlag ist grundsätzlich schriftlich zu beantragen und zwar bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Während der Corona-Krise kann der Antrag auch online gestellt werden.

Weiterführende Hinweise

Anspruch auf Kinderzuschlag mit dem Kinderzuschlag-Lotsen ermitteln

Erklärfilm: Kinderzuschlag mit Anpassungen an die Corona-Zeit

________________________________________________________________________________________________________________

Stand 14.04.2020

NRW-Soforthilfe 2020

Ausweislich der Informationen, welche der Homepage des NRW-Wirtschaftsministeriums zum Stand 14. April 2020 zu entnehmen sind, hat das Land Nordrhein-Westfalen aufgrund von Betrugsfällen mit Fake-Internetseiten und der Ermittlungen des Landeskriminalamtes die Antragstellung für die Corona-Soforthilfe vorübergehend gestoppt.

____________________________________________________________________________________________________________________

Stand 06.04.2020

Bitte beachten Sie, dass sich die Fördervoraussetzungen  für die Soforthilfe 2020, immer wieder verändern. Bitte schauen Sie immer wieder die Fragen und Antworten unter https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
an um ggf. für Sie wichtige Änderungen zu erfahren.

_____________________________________________________________

Am 3. April 2020 ist eine modifizierte Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows für Corona-betroffene Unternehmen in Kraft getreten. Ab sofort können Sie einen Antrag für Beratungen, die bis zu einem Beratungswert von 4.000,00 Euro für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler ohne Eigenanteil gefördert werden, beim BAFA stellen. Für nähere Informationen – insbesondere zur Antragstellung – wenden Sie sich bitte an BAFA oder kontaktieren Sie mich.

____________________________________________________________________________________________________________________

Stand 30.03.2020

Nachdem viele Unternehmen bereits aufgrund des gestellten Antrages einen Bewilligungsbescheid erhalten haben und die Auszahlung in Kürze bevorsteht, weise ich auf folgendes hin:

Im Bescheid unter Abschnitt II. Nebenbestimmungen ist insbesondere der Punkt 3 zu beachten. Dieser besagt, dass am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums festgestellt werden muss, ob der gesamte Zuschuss für die zweckgebundenen Aufwendungen gebraucht wurde. Sollte das nicht der Fall sein, müssen überschießende Beträge zurück gezahlt werden.

Das bedeutet, dass Sie genau nachhalten müssen, welche Aufwendungen Sie in der Zeit der Antragsstellung bis zum Ende des 3-monatigen Bewilligungszeitraums von diesem Geld bezahlt haben. Überschießende Beträge sind zurück zu zahlen!

____________________________________________________________________________________________________________________

 

 

Stand 27.03.2020

Alle wichtigen Hinweise zum Antragsverfahren für Klein-  und Mittelständische Unternehmen finden Sie hier:

https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Das Antragsformular wird gegen Mittag des heutigen Tages frei geschaltet.

Bitte beachten Sie, dass der Antrag online von Ihnen persönlich gestellt werden muss.

Bei Fragen bin ich Ihnen gerne behilflich.

_________________________________________________________________________________________________________________

 

Stand 25.03.2020

Info NRW-Bank um 17.00 Uhr:

Bund und Land unterstützen in der Corona-Krise kleine und mittlere Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständige, Freiberufler und Gründer. Das Soforthilfeprogramm Corona des Bundes sieht für Kleinunternehmen direkte Zuschüsse in Höhe von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro vor. Die Landesregierung stockt das Programm noch einmal auf und unterstützt über die NRW-Soforthilfe 2020 Unternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten mit 25.000 Euro. Damit das Geld so schnell wie möglich fließt, können Betroffene elektronische Antragsformulare von diesem Freitag (27.3.) an online auf der Seite www.wirtschaft.nrw/corona finden. Die Anträge werden auch am Wochenende von den Mitarbeitern der Bezirksregierung bearbeitet.

___________________________________________________________________________________________________________________

Es gibt dringenden Bedarf für unbürokratische Soforthilfe zugunsten von Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständigen und Angehörige der Freien Berufe. Diese leiden unter akuten Liquiditätsengpässen und sehen sich teilweise in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht. In der Regel erhalten sie keine Kredite, weil sie weder über Sicherheiten noch weitere Einnahmen verfügen. Um hier schnell zu unterstützen wird noch in dieser Woche ein Zuschussprogramm aufgelegt, aus dem finanzielle Soforthilfe zur Milderung der finanzielle Notlagen und zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz geleistet werden. Der Zuschuss soll in Form einer Einmalzahlung erfolgen und muss nicht zurückzahlt werden. Gespeist wird das Soforthilfeprogramm aus Mitteln des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen.
Informationen zu diesem Programm und ein Antragsformular finden Sie in den kommenden Tagen unmittelbar auf der Homepage des Landes NRW https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner.

Darlehen und Bürgschaften der NRW-Bank können über die Hausbanken beantragt werden:

Alle erforderlichen Unterlagen erhalten Sie bei Ihrer Hausbank bzw. vorab auf http://www.nrwbank.de/universalkredit

Klicken Sie dort auf den Reiter „Formulare, Merkblätter und Service“, und dann in diesem Reiter auf den Punkt „Formulare ud Merkblätter“. Von den dort angebotenen Formularen brauchen Sie zur Antragstellung bei der Hausbank die folgenden_

Erklärung des Endkreditnehmers

Erklärung staatliche Zuwendungen

De-minimis-Beihilfen-Erklärung

NRW.BANK,Universalkredit – Anlage zum Refinanzierungsantrag

 

 

Stand 24.03.2020

Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie und das Ministerium der Finanzen teilen mit:

Um kleinen und mittleren Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständigen und Freiberuflern in der Corona-Krise zu helfen, hat die Bundesregierung heute umfangreiche Hilfen beschlossen. Die Landesregierung begrüßt diese schnellen Maßnahmen, um Kleinunternehmen durch direkte Zuschüsse in Höhe von 9.000 Euro (bis fünf Mitarbeiter) und 15.000 Euro (bis zehn Mitarbeiter) zu unterstützen.

Nordrhein-Westfalen wird diese Corona-Soforthilfen schnellstmöglich an die Unternehmen weiterreichen. Darüber hinaus plant die Landes-regierung das Sofortprogramm des Bundes aufzustocken und zusätzlich Unternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten Zuschüsse in Höhe von 25.000 Euro zahlen. Eine entprechende Vorlage werden Wirtschafts-minister Prof. Dr. Andreas Pinkwart und Minister der Finanzen Lutz Lienenkämper dem Kabinett morgen vorstellen.

Wirtschafts- und Digitalminister Andreas Pinkwart: „Die kleinen und mittleren Unternehmen spielen eine Schlüsselrolle in der nordrhein-westfälischen Wirtschaft. Nahezu die Hälfte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist in diesen Betrieben beschäftigt. Deshalb begrüßen wir die umfassenden Hilfen, die der Bund für KMU und Solo-Selbstständige nun bereitstellt. Wir wollen darüber hinaus die Unternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten durch direkte Zuschüsse vor Finanzierungsengpässen bewahren und die Voraussetzungen schaffen, dass sie ihr bewährtes Personal behalten können. Nur so können sie nach der Krise am Aufschwung teilhaben.“

Lutz Lienenkämper, Minister der Finanzen, fügte hinzu: „Wir werden den NRW-Rettungsschirm nach Beschlussfassung durch den Landtag nutzen, um die heimische Wirtschaft mit ihren vielen Kleinen und Mittleren Unternehmen und damit auch deren Arbeitsplätze und Aufstiegschancen so gut wie möglich durch die Krise zu bringen. Es geht darum, dass denen schnell und vor allem unbürokratisch geholfen werden kann, die diese Hilfe nun dringend benötigen. Ohne Mitnahmeeffekte und falsche Anreize.“

Zurzeit läuft die Abstimmung mit dem Bund über die Programmrichtlinien und das Antragsverfahren. Das Land wird die Öffentlichkeit nach dem Kabinettbeschluss informieren.

Das Land stellt darüber hinaus den Unternehmen umfangreiche Angebote zur Liquiditätssicherung zur Verfügung. Dazu zählen:

  • Bürgschaften: In Nordrhein-Westfalen stehen die Bürgschaftsbank NRW (bis 2,5 Mio. Euro pro Unternehmen) und das Landesbürgschaftsprogramm (ab 2,5 Mio. Euro) bereit, um Kredite zu besichern. Die Bürgschaftsbank ermöglicht eine 72-Stunden-Expressbürgschaft.

 

  • Steuerstundungen: Die Finanzverwaltung kommt von der Krise betroffenen Unternehmen auf Antrag mit zinslosen Steuerstundungen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) und der Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) entgegen und nutzt ihren Ermessensspielraum zu Gunsten der Steuerpflichtigen weitest Möglich aus. Für Anträge steht ab sofort ein stark vereinfachtes Antragsformular zur Verfügung.

 

  • Entschädigungen für Quarantäne: Sollte wegen des Corona-Virus ein Tätigkeitsverbot, z.B. Quarantäne, ausgesprochen werden, können Betriebe eine Entschädigung für die Fortzahlung von Löhnen und Gehältern bei den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe beantragen.

 

  • Beteiligungskapital für Kleinunternehmen: Der „Mikromezzaninfonds Deutschland“ kann ohne Einschaltung der Hausbank und ohne Sicherheiten stille Beteiligungen eingehen (max. 75.000 Euro). Richtet sich an kleine Unternehmen, Gründungen und spezielle Zielgruppen (u.a. Unternehmen, die ausbilden sowie Gründungen aus der Arbeitslosigkeit).

Eine Übersicht der Finanzierungs-Instrumente für alle Unternehmen und die entsprechenden Ansprechpartner finden Sie auf unserem laufend aktualisierten Informationsportal: www.wirtschaft.nrw/corona

 

 

 

 

Unterstützungsmaßnahmen: Direktzuschüsse für Soloselbstständige

Bis 9.000,00 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)

Bis 15.000,00 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)

Wenn der Vermieter die Miete um 20 % reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.

Quelle: bmwi.de

 

Stand 23.03.2020

Die Bundesregierung hat heute die Eckpunkte für einen weitreichenden Schutzschirm (PDF, 192 KB) beschlossen.

Die Staatskanzlei NRW teilt mit:

Am Sonntagmittag (22. März 2020) hat die nordrhein-westfälische Landesregierung in einer außerordentlichen Kabinettsitzung die rechtlichen Grundlagen für den am vergangenen Donnerstag (19. März 2020) angekündigten NRW-Rettungsschirm geschaffen. Die Landesregierung bewilligt die Bereitstellung von bis zu 25 Milliarden Euro für die Bewältigung der Corona-Krise. Damit werden die direkten und indirekten Folgen der Bewältigung der Corona-Krise finanziert.

„Wir befinden uns alle in einer wahrhaft außergewöhnlichen Extremsituation und sehen uns plötzlich Aufgaben und Problemen gegenüber, die wir uns vorher kaum vorstellen konnten. Mit unserem NRW-Rettungsschirm wollen wir den Zusammenbruch vieler Firmen vermeiden und viele Arbeitsplätze und ganze Erwerbsbiographien von Familien retten“, so Lutz Lienenkämper, Minister der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen. „In der aktuellen Situation kommt es darauf an, schnell und unbürokratisch zu handeln.“

Bereits am kommenden Dienstag wird sich der Landtag in einer Sondersitzung mit dem Gesetzespaket des Kabinetts befassen. Vorgesehen ist die Verabschiedung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens (NRW-Rettungsschirmgesetz), flankiert von einem Nachtragshaushaltsgesetz für das Jahr 2020. Hierfür werden sämtliche Lesungen und die Einbeziehung des Haushalts- und Finanzausschuss an einem Tag abgehalten.

Folgende Eckpunkte sind als Sofortmaßnahmen in dem Gesetzespaket des Kabinetts vorgesehen um Unternehmen zu unterstützen und Arbeitsplätze zu sichern:

  • Hilfen für die Wirtschaft durch Erleichterung von Kreditaufnahmen (NRW-Rettungsschirmgesetz): Der Bürgschaftsrahmen zur Wirtschaftsförderung wird um 4,1 Milliarden Euro auf 5 Milliarden Euro ausgeweitet. Der Rahmen für Gewährleistungen und Rückbürgschaften wird um 900 Millionen Euro auf eine Milliarde Euro erhöht.
  • Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, gegenüber der NRW.BANK eine globale, einmalig nutzbare Haftungsfreistellung aus dem NRW.BANK-Programm Universalkredit bis zu einer Höhe von 5 Milliarden Euro zu übernehmen.
  • Hilfen für Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige (NRW-Rettungsschirmgesetz): Die Gewährung von Soforthilfen in Ergänzung zu Bundesprogrammen für die betroffenen Gruppen aus Haushaltsmitteln wird ermöglicht.
  • Kreditaufnahme und Verausgabung der Mittel (Nachtragshaushalt 2020): Die Kreditaufnahme für das Sondervermögen erfolgt in Tranchen in Abhängigkeit von den benötigten Ausgaben. Die im Rahmen der Einzelmaßnahmen betroffenen Ressorts verausgaben die Mittel über ihre Einzelpläne. Die von der Landesregierung vorgesehen Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags, sofern die Zustimmung im Hinblick auf ihre Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit der Ausgaben rechtzeitig erreicht werden kann.

Weitere Maßnahmen werden folgen. „Es geht bei diesem Paket um die Bewältigung aller direkten und indirekten Folgen der Corona-Krise. Deshalb haben wir es bewusst breit aufgestellt. Niemand weiß, welche Herausforderungen noch auf uns zukommen“, so Minister Lienenkämper.

 

Stand 20.03.2020

Um die Unternehmen, die durch die Corona-Krise unmittelbar in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, zu entlasten, haben sich das BMF und die Länderfinanzbehörden auf folgende Maßnahmen geeinigt (BMF-Schreiben vom 19. März 2020 und Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2020):

•zinslose Stundung von Einkommen-, Körperschaft-und Umsatzsteuer für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse. Die entstandenen Schäden müssen nicht zwingend im Einzelnen wertmäßig nachgewiesen werden. Anträge auf Stundungen der nach dem 31.Dezember 2020 fälligen Steuern müssen besonders begründet werden.

•Stundungen der Gewerbesteuer müssen die Unternehmen bei den zuständigen Gemeinden beantragen (Ausnahme: Stadtstaaten). Diese unterliegen jedoch nicht den Weisungen der Landesfinanzbehörden.

•Stundung von Lohnsteuer ist nicht möglich.

•Herabsetzung von Vorauszahlungen für Einkommen-und Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuer-Messbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlun-gen für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse. Die entstandenen Schäden müssen nicht zwingend im Einzelnen wertmäßig nachgewiesen werden.

Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind besonders zu begründen.

•Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen wie etwa Kontopfändungen bis zum 31.Dezember 2020, solange der Steuerschuldner von den Auswirkungen des Corona-Virus unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist.

Zusätzlich stellt NRW die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen auf Null.

 

Stand 18.03.2020

Förderungen des Landes NRW

Für die Überbrückung von Liquiditätsengpässen stehen den Unternehmen in Nordrhein-Westfalen verschiedene öffentliche Finanzierungsangebote zur Verfügung. Dazu gehören Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen. Sie können durch die Bürgschaftsbank NRW (bis 2,5 Millionen Euro) und das Landesbürgschaftsprogramm (ab 2,5 Millionen. Euro, auch Großunternehmen) besichert werden.

Ansprechpartner:

Bei Fragen können Sie sich an die landeseigene Förderbank NRW.Bank wenden:
NRW.Bank-Service-Center: 0211/ 917414800

Die Bürgschaftsbank ermöglicht eine 72-Stunden-Expressbürgschaft. Kleine Unternehmen und Existenzgründer habe die Möglichkeit, aus dem Mikromezzaninfonds Beteiligungskapital von bis zu 75.000 Euro direkt bei der Kapitalbeteiligungsgesellschaft zu beantragen. Sicherheiten sind hierfür vom Unternehmen nicht zu stellen

Die Landesregierung empfiehlt Unternehmen, sich so früh wie möglich zu melden. Bei notwendigen Überbrückungsfinanzierungen sollten sie außerdem früh das Gespräch mit der Hausbank suchen, denn die Vergabe von Bürgschaften, Haftungsfreistellungen und günstigen Krediten erfordert immer die Begleitung durch eine Hausbank.

Quelle: Handwerksblatt.de

 

 

Ab heute sind die Erlasse der Landesregierung erweitert worden. Es gibt weitere Maßnahmen um Kontakte zu reduzieren bzw. einzuschränken.

Nunmehr sind alle Spezialgeschäfte bis vorraussichtlich 19.04.2020 zu schließen. Lediglich die folgende Geschäfte dürfen noch geöffnet werden:

Einzelhandel für Lebensmittel

Wochenmärkte

Abhol- und Lieferdienste

Getränkemärkte

Apotheken, Sanitäshäuser, Drogerien

Tankstellen

Banken und Sparkassen, sowie Poststellen

Frisöre

Reinigungen, Waschsalons

Zeitungsverkauf

Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte

der Großhandel

Alle anderen Verkaufsstellen des Einzelhandels sind ab dem 18.03.2020 zu schließen.

Dienstleister und Handwerker können ihre Tätigkeit weiterhin nachgehen.

 

Stand 17.03.2020

https://www.essen.de/gesundheit/coronavirus_einschraenkungen_oeffentliches_leben.de.html

Einschränkungen des öffentlichen Lebens in Essen (Allgemeinverfügung)

https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/corona-steuerliche-massnahmen_164_511572.html

Die Corona-Krise hat Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft. Möglichst kein Unternehmen soll durch die Epidemie in Existenznot geraten und möglichst kein Arbeitsplatz verloren gehen.

Die Bundesregierung wird ein Milliarden-Schutzschild für Betriebe und Unternehmen aufstellen. Das Volumen dieser Maßnahmen wird nicht begrenzt sein. Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen wird dies unverschuldete Finanznöte lindern. Über ihre Hausbanken erhalten Unternehmen den Zugang zu Krediten und Bürgschaften bei der staatlichen KfW-Bank

https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

KfW-Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen
Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt werden. Hierbei kommt der KfW die Aufgabe zu, die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität zu erleichtern.
Die KfW wird dazu die bestehenden Kredite für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler nutzen und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen verbessern. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nicht um Zuschüsse handelt.
Zur Antragsstellung wenden Sie sich bitte an Ihre Hausbank bzw. Finanzierungspartner.

Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil Liquiditätshilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen, soll die reguläre dreiwöchige Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine entsprechende gesetzliche Regelung vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten.

Stand 16.03.2020
Um die Folgen der Corona-Epidemie zu mildern hat die Bundesregierung vielseitige Maßnahmen beschlossen. So sollenFirmen, die durch“Corona“ finanzielle Ausfälle haben mit folgenden Maßnahmen geholfen werden:

• Herabsetzung oder Aussetzung laufender Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer auf Antrag
• Stundung fälliger Steuerzahlungen
• Erlass von Säumniszuschlägen
• Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen

Für Unternehmen, die ihre Mitarbeiter wegen Auftragsausfall nicht, oder nur verringert beschäftigen können, wird ein vereinfachtes Verfahren zur Beantragung von Kurzarbeitergeld eingeführt.
Die Vereinfachung besteht darin, dass mindestens 10 % der Beschäftigten von Kurzarbeit betroffen sein müssen (anstatt ein Drittel).
Ein vorhandenes Arbeitszeitkonto muss nicht zum Ausgleich eingesetzt werden.
Die Arbeitgeber bekommen 80 % der Sozialversicherungsbeträge (AN+AG-Anteil) ersetzt.
Die Arbeitnehmer erhalten 67 % ihres Nettogehaltes, sofern sie Kinder versorgen müssen, alle anderen 60 % .
Die Arbeitsagenturen sind für die Bearbeitung des Antrages zuständig. Der Antrag kann online gestellt werden. Eine gute Übersicht über die Voraussetzungen bietet folgender Link (hier sind zum heutigen Stand 16.03.2020 noch nicht die Neuerungen eingearbeitet)

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video

Gerne helfe ich Ihnen bei der Beantragung von Hilfen für Ihr Unternehmen.

Sprechen Sie mich an:
0201 200667
p.schoen@steuerberaterin.net

Betriebswirtschaftliche Beratung – schnell – verständlich – einprägsam

Um die Stärken und Schwächen Ihres Unternehmens zu erkennen bedarf es keiner großen, zeitaufwändigen Diagnose.
Wie wäre es, wenn Sie ein Zeugnis für Ihr Unternehmen in die Hand bekommen? Ganz nach dem Muster der bekannten Schulnoten werden die Kennzahlen Ihres Unternehmens, im Vergleich zu anderen gleich ausgerichteten Unternehmen, bewertet. Für Sie entsteht kein Zeitaufwand.

Ich kann in kurzer Zeit auf Basis Ihrer Summen- und Saldenliste nutzbare Analysen, Kennzahlen und Reportings mit Handlungsempfehlungen erstellen.

Gerne spreche ich mit Ihnen darüber!

Ausbildung im dualen System – Steuerfachangestellte/r – Bachelor-Studium

Für das Ausbildungsjahr 2020 biete ich einen dualen Ausbildungsplatz im Bereich „Steuerfachangestellte/n“.
Neben der klassischen Ausbildung wird ein Studium an der Uni Düsseldorf angeboten.
Weitere Informationen findet man auf der Seite www.stbverband-duesseldorf.de „Die 3in1-Karriere in der Steuerberatung“
Bachelor-Studium und Steuerfachangestellten-Ausbildung kombinieren.

Welche Unterlagen dürfen Sie ab dem 1.1.2020 vernichten?

Es gibt verschiedene gesetzliche Aufbewahrungsfristen, wie diese berechnet werden lesen Sie hier:

Mit dem 31.12. beginnt die Aufbewahrungsfrist für die Unterlagen, bei denen im laufenden Jahr die letzen Aufzeichnungen getätigt wurden. Wenn beispielsweise im Jahr 2009 der Jahresabschluss erstellt wurde, können ab dem 1.1.2020 alle Unterlagen für das Jahr 2007 vernichtet werden. Allerdings ist eine weitere Voraussetzung, dass alle Steuerbescheide bestandskräftig sind.

Da es 6-jährige und 10-jährige Aufbewahrungsfristen für Geschäftsunterlagen gibt, ist wie folgt zu unterscheiden:

Alle Unterlagen, die als Buchungsgrundlagen gelten, sind 10 Jahre aufzubewahren. Andere Unterlagen wie z.B. Geschäftsbriefe, sind 6 Jahre aufzubewahren.

Auch Privatpersonen wurden zur Aufbewahrung von Unterlagen verpflichtet. Dies sind insbesondere Rechnungen, die in Zusammenhang mit Bauarbeiten, Renovierungen und Reparaturen stehen. Diese Verpflichtung wurde zur Bekämpfung der Schwarzarbeit eingeführt. Die Unterlagen sind 2 Jahre aufzubewahren. Die leistenden Unternehmer müssen diese Verpflichtung auf der Rechnung vermerken.

Es gibt auch längere Aufbewahrungsfristen. Z.B. 30 Jahre für Titel im Mahnverfahren, Urteile und Prozessakten.

Für Unterlagen, die das private Leben betreffen, gibt es keine Aufbewahrungspflichten, sollten aber das Leben lang aufbewahrt werden. Insbesondere sind dies Zeugnisse, Prüfungsurkunden, Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunden usw.

Bei Fragen bin ich gerne für Sie da.

Kategorie: Allgemein
Schlagwörter:
1 2 3 4 5 7
© 2024 | Steuerberaterin Petra Schön - Steuerberatung in Essen - Impressum - Datenschutz