Einigung innerhalb der Bundesregierung über die Vereinfachung der Überbrückungshilfe III

Wesentliche Punkte der Einigung zur Vereinfachung der Überbrückungshilfe III umfassen:

Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Das heisst: Keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
Erweiterung der monatlichen Förderhöhe: Anhebung der Förderhöchstgrenze auf bis zu 1,5 Mio. Euro pro Fördermonat (bisher 200.000 bzw. 500.000), sofern beihilferechtlich zulässig. Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021.
Abschlagszahlungen: Abschlagszahlungen werden einheitlich gewährt bei der Überbrückungshilfe III nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Abschlagszahlungen sind bis zu einer Höhe von bis zu 100.000 Euro für einen Fördermonat möglich statt bislang 50.000 Euro.

Anerkennung weiterer Kostenpositionen:
Wertverlusten unverkäuflicher oder saisonaler Ware werden als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt
Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden, wie z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.

Für die Überbrückungshilfe III gelten weiterhin die Vorgaben des EU-Beihilferechts.

Umfassende FAQ zu Fragen des Verhältnisses zwischen nationalen Corona-Hilfen und dem EU- Beihilfenrecht finden Sie hier.

Die Bundesregierung setzt sich weiterhin bei der Europäischen Kommission für die Anhebung der beihilferechtlichen Obergrenzen im befristeten Beihilferahmen ein.

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