Investitionsabzugsbetrag: Nachträglicher Ansatz für ein anderes angeschafftes Wirtschaftsgut ist möglich

Die Voraussetzungen für die Bildung eines Investitionsabzugbetrags sind grundsätzlich bekannt. Jedoch gibt es immer wieder Unstimmigkeiten. So stellt sich zum Beispiel die Frage, ob bei Versagung für ein bestimmtes Wirtschaftsgut die nachträgliche Bildung eines Investitionsabzugbetrags für ein anderes Wirtschaftsgut möglich ist.

In einem aktuellen Fall des sächsischen Finanzgerichts fiel das Urteil folgendermaßen aus. Nach der Rückgängigmachung eines Investitionsabzugbetrags wegen Nicht-Investition kann nachträglich ein Investitionsabzugbetrag für ein anderes Wirtschaftsgut geltend gemacht werden. Jedoch muss das andere Wirtschaftsgut innerhalb des zulässigen Investitionszeitraumes tatsächlich angeschafft worden sein. Auch das niedersächsische Finanzgericht vertritt diese Ansicht und fügt hinzu, dass seit der tatsächlichen Anschaffung weniger als drei Jahre vergangen sein müssen und die Anschaffung nicht erkennbar zur Kompensation nachträglicher Einkommenserhöhungen dient.

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