Photovoltaikanlage – die Zeit drängt!

Wenn Sie im Jahr 2015 Besitzer einer Photovoltaikanlage geworden sind, ist es notwendig, einige steuerliche Punkte zu berücksichtigen!

Auch wenn Sie keinen Betrieb besitzen, werden Sie durch die Anlage zum Unternehmer – zumindest nach Umsatzsteuerrecht. Voraussetzung ist, dass Sie Ihren Strom in das öffentliche Netz einspeisen.

Die Zahlungen, die das Energieunternehmen Ihnen dafür zahlt, ist der Umsatzsteuer mit 19 % zu unterwerfen. Im Gegenzug können Sie die in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge, die in Zusammenhang mit der Anlage entstanden sind, in Abzug bringen.

Allerdings müssen Sie dem Finanzamt bis zum 15.05.2016 die Zuordnung zur unternehmerischen Sphäre mitteilen. Dieser Zeitpunkt ist verbindlich! Auch wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung durch einen Steuerberater bearbeiten lassen und dadurch eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2016 erhalten haben, gilt diese Verlängerung NICHT für die o.g. Angaben im umsatzsteuerlichen Bereich.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, bin ich gerne bereit, diese zu beantworten.

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