Private Kfz-Nutzung – Mehrfachanwendung der 1%-Regelung

Neues zur Kfz-Nutzung aus dem BMF /
Bestätigung durch den BFH zur Mehrfachanwendung der 1 % -Regelung fahrzeugbezogene Betrachtungsweise

Werden betriebliche Fahrzeuge auch für private Zwecke genutzt, so ist diese Privatnutzung zu versteuern. Zur Ermittlung des Privatanteils stehen, z. T. in Abhängigkeit vom Umfang der betrieblichen Nutzung, verschiedene Verfahren zur Verfügung, z. B. die 1 %-Methode sowie die Fahrtenbuchmethode.

Neue Verwaltungsanweisung

Das BMF stellt in einem Schreiben dar, wie die private Kfz-Nutzung ertragsteuerlich zu ermitteln ist. Das Schreiben befasst sich u. a. mit den folgenden Themen:

  • Nachweis der betrieblichen Nutzung (grundsätzlich),
  • Nachweis einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % als Voraussetzung für
  • die Anwendung der 1 %-Methode,
  • Nutzung mehrerer betrieblicher Fahrzeuge,
  • Nutzung von Fahrzeugen für verschiedene Einkunftsarten,
  • Kostendeckelung,
  • Anforderungen an ein (elektronisches) Fahrtenbuch etc.

Das Schreiben ist, von Ausnahmen abgesehen, ab dem 1.1.2010 anzuwenden. Es stellt weitestgehend, unter Berücksichtigung der Gesetzgebung und der Rechtsprechung, eine aktualisierte Zusammenfassung der bisherigen Verlautbarungen dar.

Allerdings bietet das Schreiben auch eine besonders unerfreuliche Neuerung für den Fall, dass mehrere Kfz im Betriebsvermögen gehalten werden. Konnte bei Einzelunternehmern mit mehreren betrieblichen Kfz ausgeschlossen werden, dass diese durch Familienangehörige genutzt werden, so wurde bisher nur die private Nutzung des Kfz mit dem höchsten Listenpreis der Besteuerung zugrunde gelegt. Nunmehr soll für alle Kfz der private Nutzungsanteil ermittelt werden, es sei denn, dass sie für eine private Nutzung nicht geeignet sind oder ausschließlich eigenen Arbeitnehmern überlassen werden. Wer eine solche Besteuerung verhindern will, muss für alle in Frage kommenden Kfz ein Fahrtenbuch führen.

Der BFH hat den 6. Senat des FG Münster in dessen Entscheidung bestätigt, die sog. 1%-Regelung für jedes sich im Betriebsvermögen befindliche Fahrzeug anzuwenden, sofern auch jedes dieser Fahrzeuge vom Steuerpflichtigen (abwechselnd) privat genutzt werde und keine Fahrtenbücher geführt würden (BFH, Urteil vom 9. März 2010, Az. VIII R 24/08; vorher FG Münster, Urteil vom 29. April 2008, Az. 6 K 2405/07 E,U). Der BFH und das FG Münster traten mit dieser fahrzeugbezogenen Betrachungsweise eindeutig der – inzwischen aufgehobenen – Ansicht der Finanzverwaltung entgegen, wonach bei mehreren betrieblichen Fahrzeugen nur dasjenige mit dem höchsten Listenpreis der Privatversteuerung zu Grunde gelegt werden sollte, sofern glaubhaft gemacht wurde, dass die anderen Fahrzeuge nicht von Familienangehörigen genutzt würden (BMF-Schreiben vom 21. Januar 2002, BStBl. I 2002, Seite 148, Tz. 9).

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