Vereinnahmung von Fremdgeldern

Häufig werden von Rechtsanwältin/en Fremdgelder eingenommen. Diese sind in der Buchhaltung meist über das Konto „durchlaufende Posten“ verbucht worden.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) ist darauf zu achten, dass sich der Geldfluss von Fremdgeldern und eigenen Einnahmen exakt trennen lässt. Nach Ansicht des BFH ist durch die Vermischung der Gelder auf ein und dasselbe (Bank)Konto nicht mehr festzustellen, ob es sich tatsächlich um Fremdgelder oder eigene Vergütung, handelt. Die Konsequenz daraus: Alle Einnahmen müssen, als „eigene Einnahmen“ der Umsatzsteuer unterworfen werden.
Mein Rat: Es sollten getrennte (Bank)Konten für die eigenen Einnahmen und die Fremdgelder eingerichtet und geführt werden. Nur so ist gewährleistet, dass die Fremdgelder nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.

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