Änderung bei der Ist-Versteuerung (UStG)

Neue Regelung zur Ist-Versteuerung im Juli 2009 geplant

Im Juli 2009 wird eine Regelung zur Ist-Versteuerung zur Abstimmung vorgelegt, die, wenn erfolgreich, auch rückwirkend ab Voranmeldungszeitraum Juli 2009 gelten wird. Kernpunkt der Vorlage ist eine Liquiditätsverbesserung klein- und mittelständischer Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 500.000 €. Auch Bauleistungen würden dann unter diese Regelung fallen, was bisher nicht so geregelt war.

Unternehmen die diese Tatbestände erfüllen, müssen nach Wahl der Ist-Versteuerung die fällige Mehrwertsteuer ihrer Rechnungen und Aufträge erst dann an das Finanzamt abführen, wenn diese auch tatsächlich von ihren Kunden bezahlt wurden. Damit fällt die „Vorfinanzierung“ der Mehrwertsteuer für unbezahlte Aufträge weg und eine Liquiditätssteigerung ist die Folge.

Was ist zu beachten?
Der Unternehmer muss einen Antrag auf Istversteuerung beim Finanzamt stellen, da kein Unternehmen automatisch auf Istversteuerung umgestellt wird. Dieser Antrag ist weder Frist noch Form gebunden und wird in der Regel vom Finanzamt unter dem Vorbehalt des Widerrufs entsprochen.

Beim Wechsel von Soll- auf Istversteuerung ist zu beachten das Umsätze weder doppelt angemeldet werden, noch unversteuert bleiben (§20 Absatz 1 Satz 3 UStG). Hierfür haftet der Unternehmer.

Gerne bin ich bereit, Sie bei dem Antrag zu unterstützen. Bitte nehmen Sie hier Kontakt auf »

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