Ort der sonstigen Leistung ab 2010

Zum 1.1.2010 ergeben sich massive Änderungen bei der Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung. Auch müssen neue Meldevorschriften im Europäischen Binnenmarkt beachtet werden.

Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht oder eine juristische Person, die mit einer USt-IdNr. auftritt, so ist der Ort der sonstigen Leistung dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die Leistung an eine Betriebsstätte des Leistungsempfängers ausgeführt, ist der Ort der Betriebsstätte maßgebend.

Gehört der Leistungsempfänger nicht zu den oben genannten Leistungsempfängern (z.B. Privatpersonen), ist der Ort der sonstigen Leistung dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Führt er die Leistung von einer Betriebsstätte aus, ist der Ort der Betriebsstätte maßgebend.

Hierzu gibt es allerdings Ausnahmen:
Sondervorschriften sind (auszugsweise):
• Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG (unverändert).
• Die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (90 Tage bei Wasserfahrzeugen, ansonsten 30 Tage), § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG (neu).
• Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche und ähnliche Leistungen, § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG (unverändert).
• Restaurationsleistungen, § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG – aber nicht bei Abgabe in Beförderungsmitteln, § 3e UStG (neu).
• Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung, § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG (modifiziert).
• Vermittlung von Umsätzen bei Leistungen an Nichtunternehmer, § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG (modifiziert).
• Katalogleistungen – abschließend aufgezählte typische sonstige Leistungen – an Nichtunternehmer im Drittlandsgebiet, § 3a Abs. 4 UStG (modifiziert/im Ergebnis unverändert).
• Personenbeförderungsleistungen, § 3b Abs. 1 UStG (unverändert).
• Güterbeförderungen gegenüber Nichtunternehmern, § 3b Abs. 1 und Abs. 3 UStG (unverändert).
• Beförderungen von Gegenständen gegenüber Unternehmern, § 3a Abs. 2 UStG (modifiziert/teilweise völlig veränderte Rechtsfolge).

Sollten Sie weitere Informationen benötigen, gebe ich Ihnen gerne Auskunft

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