Steuerfreie Oster- und Feiertagszuschläge

Feiertage sind gut und schön. Aber was ist mit denen, die an den Feiertagen arbeiten müssen?

Zumindest aus steuerlicher Sicht gibt es hier eine Entschädigung:

Werden zusätzlich zum Grundlohn für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Zuschläge gezahlt, sind diese nach § 3 b EStG begrenzt steuerfrei.

An gesetzlichen Feiertagen bleibt ein Zuschlag bis zu 125 % zum Grundlohn steuer- und sozialversicherungsfrei Der Prozentsatz von 125 Prozent gilt an allen Osterfeiertagen (Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag). Ebenfalls gilt dies für den 1. Mai. Als Feiertagsarbeit gilt die Zeit zwischen 0 Uhr und 24 Uhr des Feiertags und die Zeit zwischen 0 Uhr und 4 Uhr des Folgetages. Allerdings gibt es eine Einschränkung. Der für die Berechnung zugrunde gelegte Grundlohn wird lediglich bis zum Betrag von 50,00 € berücksichtigt. Außerdem sind Zuschläge für Mehrarbeit immer steuer- und sozialversicherungspflichtig!

Wer an Feiertagen auch noch Nachts (zwischen 20 Uhr und 6 Uhr) arbeiten muss, kann sich über zusätzliche steuerfreie (und sozialversicherungsfreie) Zuschläge freuen. Neben den Feiertagszuschlägen können bis zu 25 % Zuschläge gezahlt werden. Allerdings hört die Freigiebigkeit bei dem Sonntagszuschlag auf, denn für Ostersonntag können nicht auch noch zusätzlich die Sonntagszuschläge i.H. von 50 % gewährt werden.

Wichtig:
Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit wird nur gewährt, wenn die tatsächlich gearbeiteten Feiertagszeiten mit Einzelaufzeichnungen nachgewiesen werden.

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