Hilfe durch Steuerberater

Überbrückungshilfe Phase II kann ab Oktober beantrag werden

Ab voraussichtlich Oktober 2020 können betroffene Unternehmen, Freiberufler und Soloselbständige für die Monate September bis Dezember 2020 weitere Überbrückungshilfen beantragen. Der Vorgang ist gleich dem der 1. Antragstellung.

Antragsberechtigt sind die Unternehmer, die in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen einen Umsatzeinbruch gegenüber dem Vorjahr von mindestens 60 % erleiden mußten. Für Saisonbetriebe gilt eine angepasste Lösung. Die Höhe der Förderung ist abhängig von den Umsatzeinbrüchen in den Monaten September – Dezember  2020 gegenüber des Vorjahres. Hier wird jeder Monat für sich geprüft.  Im Einzelnen sind folgende Fixkosten förderfähig:

1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke
und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht
förderfähig.

2. Weitere Mietkosten
3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung
oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der
EDV
6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
7. Grundsteuern
8. Betriebliche Lizenzgebühren
9. Versicherungen, Abonnements und andere feste
Ausgaben
10. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer,
die im Rahmen der Beantragung der Corona-
Überbrückungshilfe anfallen.
11. Kosten für Auszubildende
12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum (Juni
bis August 2020), die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 % der Fixkosten
der Ziffern 1 bis 10 gefördert.
13. Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund coronabedingter Stornierungen zurückgezahlt haben.

Dabei müssen die Kosten der Ziffern 1 bis 9 vor dem
01.03.2020 begründet
worden sein

Für die Antragstellung erfolgt über eine digitale Schnittstelle und kann nur durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt werden.

Gerne bin ich Ihnen bei der Beantragung behilflich. Kontaktieren Sie mich über p.schoen@steuerberaterin.net

 

 

 

 

Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sollen die weiterführenden Überbrückungsgelder für ihre Mandanten beantragen, soweit diese von erheblichen Umsatzeinbrüchen betroffen sind. Hierzu lesen Sie bitte die Hinweise vom Wirtschaftsministerium.

Das Wirtschaftsministerium NRW gibt bekannt:

Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 die Eckpunkte für die „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen. Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020).

Die Bundesregierung hat derzeit noch keine rechtsverbindlichen Richtlinien zum Programm erlassen. Eine Antragstellung ist somit noch nicht möglich und wird ausschließlich über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer möglich sein. Die Vorbereitungen hierzu laufen derzeit.

https://www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe 

Gerne helfe ich Ihnen bei der Beantragung, wenn Sie bzw. Ihre Firma,  zu den Betroffenen gehören.

© 2024 | Steuerberaterin Petra Schön - Steuerberatung in Essen - Impressum - Datenschutz